Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Gerechtfertigte Kündigung aufgrund einer HIV-Infektion
Eine Kündigung aufgrund einer HIV-Infektion ist nicht willkürlich und kann unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit gerechtfertigt sein.
In dem entschiedenen Fall kündigte ein Pharmaunternehmen einem Chemisch-Technischen-Assistenten in der Probezeit aufgrund einer HIV-Infektion.
Das Arbeitsgericht Berlin sah die Kündigung als wirksam an und befand den Grund der Arbeitssicherheit für nachvollziehbar.
Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar. Eine Diskriminierung nach dem AGG kann daher nicht angenommen werden.
Das Arbeitsgericht Berlin sah die Kündigung als wirksam an und befand den Grund der Arbeitssicherheit für nachvollziehbar.
Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar. Eine Diskriminierung nach dem AGG kann daher nicht angenommen werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil Arbeitsgericht Berlin 17 Ca 1102 11 vom 21.07.2011