Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

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Keine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsvertrag eines älteren Arbeitnehmers kann ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere Befristungen vorausgegangen sind, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen haben.


Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Arbeitsvertrag einer Flugbegleiterin aufgrund Erreichens der tariflichen Altersgrenze von 55 Jahren beendet wurde und im Anschluss mehrere auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen wurden. Das BAG sah darin einen engen sachlichen Zusammenhang zum vorhergehenden Arbeitsverhältnis und erklärte die Befristung für unwirksam.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 253 07 vom 19.10.2011
Normen: TzBfG § 14 III
[bns]