Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Sachgrundlose Befristung nach Ablauf von drei Jahren wieder möglich
Eine sachgrundlose Befristung ist auch bei einer Vorbeschäftigung zulässig, wenn zwischen der früheren Beschäftigung und der erneuten Einstellung beim gleichen Arbeitgeber mehr als drei Jahre liegen.
In diesem Fall ist nicht mehr von dem Vorliegen einer Vorbeschäftigung auszugehen.
Das BAG weicht in dem entschiedenen Fall von seiner bisherigen Rechtssprechung ab, wonach das Anschlussverbot bisher keiner zeitlichen Befristung unterlag. Diese Rechtssprechung gibt das BAG nunmehr auf und bejaht eine zeitliche Befristung von 3 Jahren als gerechtfertigt. Demnach ist ein lebenslanges Verbot der erneuten befristeten Einstellung nicht erforderlich, um sog. Befristungsketten vorzubeugen.
Das BAG weicht in dem entschiedenen Fall von seiner bisherigen Rechtssprechung ab, wonach das Anschlussverbot bisher keiner zeitlichen Befristung unterlag. Diese Rechtssprechung gibt das BAG nunmehr auf und bejaht eine zeitliche Befristung von 3 Jahren als gerechtfertigt. Demnach ist ein lebenslanges Verbot der erneuten befristeten Einstellung nicht erforderlich, um sog. Befristungsketten vorzubeugen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 716 09 vom 06.04.2011
Normen: TzBfG § 14 II
Urteil: http://lexetius.com/2011,3689