Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Annahme einer Frauendiskriminierung gestützt auf die Personalstatistik in einem Unternehmen
Sind in einem Unternehmen zwei Drittel der Belegschaft Frauen und sind alle Führungspositionen des Unternehmens mit Männern besetzt, so deutet dies nicht im ausreichenden Maße auf eine geschlechtsbezogene Diskriminierung hin.
Demnach kann allein aufgrund einer Statistik keine Diskriminierung angenommen werden. Vielmehr ist immer zu berücksichtigen, wie es zu der Besetzung der Führungsebenen gekommen ist und ob ständig geeignete weibliche Arbeitskräfte zur Verfügung standen, die sich gleichzeitig mit männlichen Bewerbern um Führungspositionen bewarben.
Der Umstand, dass Führungspositionen in den letzten 30 Jahren nur mit Männern besetzt wurden, reicht für die Annahme einer Diskriminierung ebenso wenig aus, wie die Tatsache, dass in vergleichbaren Branchen und Hierarchieebenen der Frauenanteil höher ist als beim betroffenen Arbeitgeber .
Für die Annahme geschlechtsbezogener Diskriminierungen von Frauen bei Beförderungsentscheidungen müssen über die bloßen Statistiken hinausgehende Anhaltspunkte vorliegen.
Der Umstand, dass Führungspositionen in den letzten 30 Jahren nur mit Männern besetzt wurden, reicht für die Annahme einer Diskriminierung ebenso wenig aus, wie die Tatsache, dass in vergleichbaren Branchen und Hierarchieebenen der Frauenanteil höher ist als beim betroffenen Arbeitgeber .
Für die Annahme geschlechtsbezogener Diskriminierungen von Frauen bei Beförderungsentscheidungen müssen über die bloßen Statistiken hinausgehende Anhaltspunkte vorliegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 1012 08 vom 22.07.2010
Normen: GG Art. 12; AGG §§ 1, 7, 8, 15, 22