Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Schwerbehinderten-Prüfpflicht gilt für alle Arbeitgeber
Bewirbt sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer auf eine für ihn geeignete Stelle, für die er auch qualifiziert ist, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob er die Arbeitsstelle mit dem Bewerber besetzen kann.
Tut der Arbeitgeber dies nicht, so besteht hier dann eine Vermutung für eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung des Bewerbers.
Die Schwerbehinderten-Prüfpflicht besteht nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern für alle Arbeitgeber.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei einer Gemeinde um eine ausgeschriebene Stelle beworben hat, für die er auch qualifiziert war. Der Arbeitgeber prüfte nicht, ob er die Stelle mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzen kann und vergab die Stelle an einen anderen Bewerber.
Die Schwerbehinderten-Prüfpflicht besteht nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern für alle Arbeitgeber.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei einer Gemeinde um eine ausgeschriebene Stelle beworben hat, für die er auch qualifiziert war. Der Arbeitgeber prüfte nicht, ob er die Stelle mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzen kann und vergab die Stelle an einen anderen Bewerber.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 608 10 vom 13.10.2011
Normen: AGG § 15 II; SGB IX § 81 I