Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Eine Vertragsstrafe für den Fall der Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses in Höhe von einem Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers ist unwirksam
Wird für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eines Probearbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes oder mehr vorgesehen, so ist hierin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu sehen, die zur Unwirksamkeit einer solchen Regelung führt.
Eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Arbeitnehmers stellt eine Übersicherung des Arbeitgebers dar. Insbesondere darf sich dieser nur insoweit absichern, wie ihm auch ein Schaden entstehen kann. Demnach darf die Höhe einer Vertragsstrafe den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht überschreiten.
Grundsätzlich muss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich einer Vertragsstrafe zwischen den einzelnen Phasen des Arbeitsverhältnisses differenziert werden, beispielsweise zwischen Probezeit und der Zeit danach, wobei eine Vertragsstrafe nur bis zur Höhe des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers innerhalb der jeweils richtigen Kündigungsfrist festgesetzt werden darf. Ist demnach beispielsweise eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einschlägig, so darf eine Vertragsstrafe auch nur bis zur Höhe eines Entgeltanspruchs für 2 Wochen vereinbart sein. Berücksichtigt eine Vertragsstrafenregelung die einzelnen Phasen des Arbeitsverhältnisses und seiner Kündigungsfristen nicht, so ist eine solche Vertragsstrafenregelung auch unwirksam und fällt nicht an, wenn der Arbeitnehmer eine 4 Wöchige Kündigungsfrist nicht einhält und die Vertragsstrafe normalerweise einschlägig wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 897 08 vom 29.09.2010
Normen: BGB § 307 I