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Auch leitende Angestellte haben Ansprüche aus einer betrieblichen Übung
Leitende Angestellte können auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes geltend machen.
In dem entschiedenen Fall zahlte ein Unternehmen seinen leitenden Angestellten während der Dauer von 5 Jahren jeweils ein Jubiläumsgeld für das 25 Dienstjahr aus.
Das Gericht entschied, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung auch von leitenden Angestellten erhoben werden können. Dabei kommt es hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer betrieblichen Übung bei der Auszahlung eines Jubiläumsgeldes auf die Art, Dauer und Intensität der Leistungen, sowie die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an.
Für das Vorliegen einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers erforderlich, aus dem die Arbeitnehmer nach dem objektiven Empfängerhorizont schließen können, der Arbeitgeber wolle ihnen bestimmte Leistungen oder Vergünstigungen auf Dauer gewähren. Dabei ist der tatsächliche Wille des Arbeitgebers sich zu verpflichten unerheblich.
Ansprüche aus einer betrieblichen Übung können auch schon bei einer Einmalleistung entstehen, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt die Leistungen zu wiederholen, spätestens aber, wenn eine Leistung drei Mal wiederholt wurde.
Es ist unerheblich, ob ein Arbeitnehmer bisher schon selbst in die betriebliche Übung mit einbezogen wurde. Es kommt maßgeblich auf die Wiederholung der betrieblichen Übung in dem entsprechenden Unternehmen an.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG B 13 Sa 255 11 vom 24.06.2011