Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Frage nach Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist bei einem Bewerbungsgespräch unzulässig
Bei einem Bewerbungsgespräch ist die Frage des Arbeitgebers nach einem innerhalb der letzten drei Jahre geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft unzulässig, wenn die Frage auf ein Ermittlungsverfahren abzielt, das im Zeitpunkt der Befragung abgeschlossen war und es zu keiner Verurteilung gekommen ist.
Eine solche Befragung ist nach Ansicht des LAG Hamm zu weitgehend, mithin darf der Arbeitgeber nicht uneingeschränkt nach Vorstrafen fragen, sondern muss sich auf ein Strafrechtsgebiet beschränken, das für die Einstellung relevant sein könnte.
Bei der Frage nach Vorstrafen ist zwischen anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu differenzieren, wobei Fragen nach anhängigen Ermittlungsverfahren im Einzelfall zulässig sein können, während Fragen nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung unzulässig sind. Dabei steht der Gedanke der Resozialisierung im Vordergrund, mithin darf ein Bewerber, der nicht vorbestraft ist, bei entsprechenden Fragen lügen.
Bei einer nicht wahrheitsgemäß beantworteten und unzulässigen Frage darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis werder aufgrund einer Täuschung anfechten, noch darf er es aus diesem Grunde kündigen.
Bei der Frage nach Vorstrafen ist zwischen anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu differenzieren, wobei Fragen nach anhängigen Ermittlungsverfahren im Einzelfall zulässig sein können, während Fragen nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung unzulässig sind. Dabei steht der Gedanke der Resozialisierung im Vordergrund, mithin darf ein Bewerber, der nicht vorbestraft ist, bei entsprechenden Fragen lügen.
Bei einer nicht wahrheitsgemäß beantworteten und unzulässigen Frage darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis werder aufgrund einer Täuschung anfechten, noch darf er es aus diesem Grunde kündigen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG Hamm 11 Sa 2266 10 vom 10.03.2011
Normen: BGB §§ 123, 242