Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Ungleichbehandlung in einem Firmentarifvertrag aufgrund des Alters ist zulässig
Ein Firmentarifvertrag der vorsieht, dass ein Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65.
Lebensjahres endet, ist wirksam und nicht diskriminierend.
Nach dem LAG Hamburg ist ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben, mithin liegt ein Grund vor, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und eine Befristung rechtfertigt.
Eine Ungleichbehandlung durch tarifvertragliche Altersgrenzen ist hierbei jedoch über die arbeitsmarktpolitischen Ziele gerechtfertigt, welche die Arbeitslosigkeit reduzieren sollen und die Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen ausgleichen sollen.
Nach dem LAG Hamburg ist ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze gegeben, mithin liegt ein Grund vor, der in der Person des Arbeitnehmers liegt und eine Befristung rechtfertigt.
Eine Ungleichbehandlung durch tarifvertragliche Altersgrenzen ist hierbei jedoch über die arbeitsmarktpolitischen Ziele gerechtfertigt, welche die Arbeitslosigkeit reduzieren sollen und die Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen ausgleichen sollen.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil LAG HH 4 Sa 76 10 vom 22.02.2011
Normen: AGG § 10 S. 3 Nr. 5; TzBfG § 14 I 2