Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kündigung aus wichtigem Grund wegen exzessivem privaten E-Mail-Verkehr ist ohne vorherige Abmahnung zulässig
Die exzessive Nutzung des dienstlichen E-Mail-Anschlusses berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Abmahnung.
Der Kläger, der seit 32 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig war, chattete über einen Zeitraum von sieben Wochen exzessiv in einer Online-Partnerbörse, wobei ihm an einzelnen Tagen zwischen 110 und 183 E-Mails zugegangen sind, die einen Gesamtumfang von 774 Din-A4-Seiten hatten.
Das Gericht nahm eine exzessive Nutzung des dienstlichen E-Mail-Anschlusses an. Insbesondere ermittelte das Gericht, dass bei einer Zugrundelegung von je drei Minuten für das Lesen und Beantworten der E-Mails, der Kläger gar nicht mehr arbeitete und seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht extrem vernachlässigte.
Als entscheidend sah das Gericht Dauer und Umfang des Verstoßes an, sowie den Missbrauch der Vertrauensstellung und den Vertuschungsversuch, weil der Kläger die von ihm geschriebenen E-Mails in Kenntnis seines Fehlverhaltens gelöscht hatte.
Dem Arbeitnehmer muss klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets seine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten verletzt, wodurch eine vorherige Abmahnung auch nicht erforderlich ist.
Das Gericht nahm eine exzessive Nutzung des dienstlichen E-Mail-Anschlusses an. Insbesondere ermittelte das Gericht, dass bei einer Zugrundelegung von je drei Minuten für das Lesen und Beantworten der E-Mails, der Kläger gar nicht mehr arbeitete und seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht extrem vernachlässigte.
Als entscheidend sah das Gericht Dauer und Umfang des Verstoßes an, sowie den Missbrauch der Vertrauensstellung und den Vertuschungsversuch, weil der Kläger die von ihm geschriebenen E-Mails in Kenntnis seines Fehlverhaltens gelöscht hatte.
Dem Arbeitnehmer muss klar sein, dass er mit einer exzessiven Nutzung des Internets seine arbeitsvertraglichen Hauptpflichten verletzt, wodurch eine vorherige Abmahnung auch nicht erforderlich ist.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil LAG NI 12 Sa 875 09 vom 31.05.2010
Normen: BGB § 626