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Der Arbeitgeber darf schon am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen
Ein Arbeitnehmer darf von einem Arbeitnehmer, der sich krank meldet, schon am ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
Der Arbeitnehmer muss zwar spätestens nach drei Kalendertagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Jedoch ist der Arbeitnehmer auch befugt die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tage zu verlangen. Hierfür bedarf es keinen besonderen Grund. Auch ist das Verlangen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf ein billiges Ermessen hin zu überprüfen.
In dem entschiedenen Fall verlangte eine Arbeitnehmerin vergeblich einen Urlaubstag für eine Dienstreise. Nachdem dieser nicht gewährt wurde, meldete sie sich an dem betreffenden Tag krank. Der Arbeitgeber verlangte daraufnin schon am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NRW 3 Sa 597 11 vom 14.09.2011
Normen: EFZG §§ 5 I S. 2, 3