Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Der Betriebsrat hat bei Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild ein Mitspracherecht
Der Betriebsrat hat bei Regelungen, die die Dienstkleidung betreffen ein Mitbestimmungsrecht, mithin ist ein Mitbestimmungsrecht bei allen Maßnahmen gegeben, die das Ordnungsverhalten betreffen.
Das LAG Köln stellt klar, dass Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten betreffen mitbestimmungsfrei sind.
Betriebsvereinbarungen zur Dienstkleidung und zum äußeren Erscheinungsbild müssen jedoch stets verhältnismäßig sein und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer beachten.
Insbesondere sind solche Maßnahmen unverhältnismäßig, die nicht mehr dazu erforderlich sind, ein einheitliches Erscheinungsbild der Arbeitnehmer herzustellen. Dabei sieht das LAG solche Regelungen als unverhältnismäßig an, welche die Gestaltung der Fingernägel, der Haarfarbe und Frisur betreffen.
Als verhältnismäßig sieht es dagegen Regelungen zur Kleiderordnung, insbesondere das Erfordernis des Tragens von Unterwäsche, Feinstrumpfhosen und Socken an, sowie der Länge der Fingernägel und der allgemeinen Pflicht zum gepflegten Äußeren (Haare stets gewaschen, Komplettrasur oder gepflegter Bart)
Betriebsvereinbarungen zur Dienstkleidung und zum äußeren Erscheinungsbild müssen jedoch stets verhältnismäßig sein und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer beachten.
Insbesondere sind solche Maßnahmen unverhältnismäßig, die nicht mehr dazu erforderlich sind, ein einheitliches Erscheinungsbild der Arbeitnehmer herzustellen. Dabei sieht das LAG solche Regelungen als unverhältnismäßig an, welche die Gestaltung der Fingernägel, der Haarfarbe und Frisur betreffen.
Als verhältnismäßig sieht es dagegen Regelungen zur Kleiderordnung, insbesondere das Erfordernis des Tragens von Unterwäsche, Feinstrumpfhosen und Socken an, sowie der Länge der Fingernägel und der allgemeinen Pflicht zum gepflegten Äußeren (Haare stets gewaschen, Komplettrasur oder gepflegter Bart)
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NW 3 TaBV 15 10 vom 18.08.2010
Normen: GG Art. 2 I; BetrVG §§ 87 I Nr. 1, 75