Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
2 Jährige Kündigungsfrist ist rechtsmissbräuchlich und unwirksam
Eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf 2 Jahre ist rechtsmissbräuchlich und unwirksam, wenn sie allein im Interesse des Arbeitgebers ist.
Zwar sind gesetzliche bzw. tarifliche Kündigungsfristen lediglich Mindestfristen zum Schutz der Arbeitnehmer und eine Verlängerung der Kündigungsfristen ist grundsätzlich zulässig. Jedoch kann eine Verlängerung der Kündigungsfristen auch nicht zum Vorteil des Arbeitnehmers gereichen und rechtsmissbräuchlich sein, wenn dadurch die Vorschriften über den Kündigungsschutz umgangen werden.
Zudem haben übermäßig lange Kündigungsfristen zur Folge, dass der gekündigte Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber mangels Kenntnis der zukünftigen Unternehmensentwicklung nicht auf andere Weiterbeschäftigugsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann, für welche er die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Zudem haben übermäßig lange Kündigungsfristen zur Folge, dass der gekündigte Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber mangels Kenntnis der zukünftigen Unternehmensentwicklung nicht auf andere Weiterbeschäftigugsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann, für welche er die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 6 Sa 248 10 vom 24.11.2010
Normen: BGB § 622