Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Betriebsrat muss nicht über den Verdienst von Leiharbeitnehmern informiert werden
Ein Arbeitgeber muss den Beriebsrat nicht über die Höhe des Verdienstes von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern informieren.
Ebensowenig muss er den Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Verleihunternehmen vorlegen.
Weist der Arbeitgeber den Betriebsrat auf eine interne Stellenausschreibung hin, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt, so handelt es sich hierbei um eine fehlerhafte Unterrichtung, die die Zustimmungsfrist des Betriebsrats nicht in Gang setzt.
Weist der Arbeitgeber den Betriebsrat auf eine interne Stellenausschreibung hin, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt, so handelt es sich hierbei um eine fehlerhafte Unterrichtung, die die Zustimmungsfrist des Betriebsrats nicht in Gang setzt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 18 10 vom 01.06.2011
Normen: BetrVG § 99