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Pflegezeit darf nicht aufgeteilt werden

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Pflegezeit bei nahen Angehörigen, welche pflegebedürftig werden.

Dabei reicht die Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, er werde Pflegezeit in Anspruch nehmen, aus. Einer Zustimmung durch den Arbeitgeber bedarf eine solche Erklärung nicht, insbesondere handelt es sich bei dem Pflegezeitanspruch um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, welches dazu führt, dass die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen.

Pflegezeit für ein und denselben Angehörigen darf nur einmal in Anspruch genommen werden. Dabei kann der sechsmonatige Anspruch auf Pflegezeit nicht aufgeteilt werden, sondern muss an einem Stück genommen werden. Dabei ist es unerheblich, wenn der Arbeitnehmer, ungeachtet seines Anspruchs auf 6 Monate Pflegezeit, lediglich nur wenige Tage Pflegezeit in Anspruch nimmt und ihm somit theoretisch noch mehrere Wochen oder Monate Pflegezeit zustünden. Das Gestaltungsrecht, Pflegezeit zu nehmen, erlischt somit mit der erstmaligen Erklärung.

In dem entschiedenen Fall ließ es das BAG offen, ob der Arbeitnehmer gleich bei der ersten Erklärung, Pflegezeit zu nehmen, diese auf mehrere Zeiträume aufteilen kann. Ebenfalls äußerte sich das BAG nicht dazu, ob sich der Anspruch auf Pflegezeit auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt bzw. der Anspruch auf Pflegezeit bei einem Wechsel des Arbeitgebers hinsichtlich desselben Angehörigen wiederauflebt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 348 10 vom 15.11.2011
Normen: PflegeZG §§ 3, 4
[bns]