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Anspruch auf Sonderzahlungen auch bei vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt im Vertrag
Ist in einem Formulararbeitsvertrag hinsichtlich der Leistung von Sonderzahlungen des Arbeitgebers ein Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten, der jegliche Ansprüche auf Sonderzahlungen ausschließt, so kann dieser Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum die Sonderzahlungen leistet, ohne jeweils auf die Freiwilligkeit der Leistung hinzuweisen.
In dem entschiedenen Fall leistete der Arbeitgeber über 20 Jahre hinweg Sonderzahlungen, ohne jeweils auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Das BAG bejahte einen vertraglichen Anspruch auf die Leistung der Sonderzahlungen.
Im Gegensatz zu einer qualifizierten Schriftformklausel kann eine einfache Schriftformklausel jederzeit formlos abgeändert oder aufgegeben werden.
Ein vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen des Arbeitgebers gleich welcher Art erfasst, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist deshalb unwirksam.
Eine im Arbeitsvertrag formularmäßig vereinbarte Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
Ein Anspruch auf die Leistung von Sonderzahlungen kann sich auch ergeben, wenn der Arbeitgeber Sonderzahlungen nicht an alle seine Arbeitnehmer erbringt, sondern nur an einzelne Arbeitnehmer.
Im Gegensatz zu einer qualifizierten Schriftformklausel kann eine einfache Schriftformklausel jederzeit formlos abgeändert oder aufgegeben werden.
Ein vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen des Arbeitgebers gleich welcher Art erfasst, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist deshalb unwirksam.
Eine im Arbeitsvertrag formularmäßig vereinbarte Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt ist unwirksam.
Ein Anspruch auf die Leistung von Sonderzahlungen kann sich auch ergeben, wenn der Arbeitgeber Sonderzahlungen nicht an alle seine Arbeitnehmer erbringt, sondern nur an einzelne Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 526 10 vom 14.09.2011
Normen: BGB § 307
Urteil: http://lexetius.com/2011,5961