Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Betriebsrat hat Überwachungsrecht bezüglich der Durchführung einer betrieblichen Eingliederungsmaßnahme
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu unterziehen.
Der Betriebsrat muss den Arbeitgeber dahingehend kontrollieren, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Namen der betroffenen Arbeitnehmer nennen, damit der Betriebsrat seiner Kontrollfunktion nachkommen kann. Der Arbeitgeber bedarf zur Mitteilung der Namen nicht der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Namen der betroffenen Arbeitnehmer nennen, damit der Betriebsrat seiner Kontrollfunktion nachkommen kann. Der Arbeitgeber bedarf zur Mitteilung der Namen nicht der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 46 10 vom 07.02.2012
Normen: SGB IX § 84 II 1