Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Unterbrechung der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Abschluss von zwei Arbeitsverträgen
Das Kündigungsschutzgesetz schließt es nicht aus, dass Beschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis auf die sechsmonatige Wartezeit hinsichtlich der Geltung des Kündigungsschutzes angerechbet werden.
Dabei ist es unerheblich, wenn in der sechsmonatigen Wartezeit zwei oder mehr Arbeitsverhältnisse geschlossen werden, wenn diese ohne zeitliche Unterbrechung einander unmittelbar nachfolgen. Dabei kann selbst eine rechtliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unschädlich sein, wenn diese verhältnismäßig kurz ist und zwischen den abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt.
Für die sechsmonatige Wartezeitregelung ist es unerheblich, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis unter ein anderes Arbeitsvertragsstatut fällt. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, für welche durchgehend nur deutsches Recht galt.
Für die sechsmonatige Wartezeitregelung ist es unerheblich, wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis unter ein anderes Arbeitsvertragsstatut fällt. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, für welche durchgehend nur deutsches Recht galt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 12 10 vom 07.07.2011
Normen: KSchG § 1