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Urlaubsanspruch erlischt auch bei Langzeiterkrankung
Der Urlaubsanspruch ist an das Urlaubsjahr gebunden und verfällt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Übertragung des Urlaubs zum Quartalsende des Folgejahres rechtfertigen.
Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer an einer Langzeiterkrankung leidet, jedoch so rechtzeitig wieder arbeitsfähig wird, dass er in der Lage ist, den Urlaub noch innerhalb dieser Frist anzutreten. Dann erlischt der Urlaubsanspruch trotz Langzeiterkrankung, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird.
Bundesarbeitsgericht , Urteil BAG 9 AZR 425 10 vom 09.08.2011
Normen: BUrlG § 7 III, IV