Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Für tarifvertraglich vereinbarten Mehrurlaub können eigenständige Verfallfristen vereinbart werden
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifvertraglich einen Anspruch auf Mehrurlaub, der über den unionsrechtlich gesetzten Urlaubsanspruch hinausgeht, so können sie auch vom Gesetz abweichende Verfallfristen für den Mehrurlaub vereinbaren.
Ob eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung vorliegt, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln.
Danach liegt eine eigenständige vom Gesetz abweichende Regelung vor, wenn der Tarifvertrag zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterscheidet oder aber die tarifvertraglichen Regelungen wesentlich von den Übertragungs- und Verfallsregelungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichen.
Fehlen vertragliche Vereinbarungen zum Verfall des Mehrurlaubs, so ist grundsätzlich eine Gleichlauf der gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsansprüche anzunehmen.
Danach liegt eine eigenständige vom Gesetz abweichende Regelung vor, wenn der Tarifvertrag zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterscheidet oder aber die tarifvertraglichen Regelungen wesentlich von den Übertragungs- und Verfallsregelungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichen.
Fehlen vertragliche Vereinbarungen zum Verfall des Mehrurlaubs, so ist grundsätzlich eine Gleichlauf der gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsansprüche anzunehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 80 10 vom 12.04.2011
Normen: BUrlG § 7 III