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13 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge wegen Vertretungsbedarfs zulässig

Befristete Arbeitsverträge sind nicht deshalb rechtsmissbräuchlich bzw.

lassen nicht deshalb den sachlichen Grund als Befristungsgrund entfallen, weil in einem Unternehmen wiederholter oder sogar ständiger Vertretungsbedarf besteht und der Arbeitgeber den Vertretungsbedarf dadurch decken könnte, dass er einen Arbeitnehmer unbefristet einstellt.

In dem Rechtsstreit ging es darum, dass eine Justizangestellte über die Dauer von elf Jahren im Geschäftsstellenbereich eines Amtsgerichts beschäftigt war und in dieser Zeit 13 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge erhielt. Als Befristungsgrund wurde immer ein Vertretungsbedarf genannt.

Der EuGH entschied, dass die Befristungen zulässig waren. Demnach kann ein Unternehmen nicht schon zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gezwungen werden, wenn die Größe des Unternehmens und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Vertretungsbedarf wiederholt oder ständig besteht.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C-586 10 vom 26.01.2012
Normen: TzBfG § 14 I Nr. 3
[bns]