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Verschweigen eines Strafverfahrens endet für Chefarzt mit Kündigung

Ein Chefarzt, der seinem Arbeitgeber ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung verschwiegen hat, kann von diesem entlassen werden.


Der betreffende Arzt trat Ende 2009 eine Stelle als Leiter der Gynäkologie einer Klinik an. Im Rahmen seiner Einstellung gab er dabei folgende Erklärung ab: "Ich erkläre, dass ich über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden bin. Außerdem erkläre ich, dass gegen mich kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig ist. Ich verpflichte mich, von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen." Im Jahr 2002 hatte er jedoch an einer anderen Klinik einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet, was in der Folge zum Tod des Neugeborenen führte. Für dieses Verhalten wurde er im Jahr 2010 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt, gab diese Information jedoch zu keinem Zeitpunkt an seinen neuen Arbeitgeber weiter. Nachdem dieser aus der Presse von den Geschehnissen erfuhr, kündigte die Klinik dem klagenden Arzt fristlos.

Zu Recht, wie das Gericht befand und widersprach damit der Auffassung des Arztes, dass eine solche "alte Angelegenheit" wohl unbeachtlich sei. Er hätte sich vielmehr ausdrücklich zur Weitergabe von entsprechenden Informationen an die Klinik verpflichtet. Das Interesse derselbigen an solchen Geschehnissen ist auch durchaus nachvollziehbar, zumal die Position als Leiter der Gynäkologie eine leitende Stellung ist. Der gute Leumund sei gerade in solchen Positionen entscheidend für den Ruf einer Klinik. Eine in einer ähnlichen Position begangene Straftat und das Verschweigen der Gegebenheiten sei somit ein berechtigter Grund für die fristlose Kündigung gewesen.
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil LAG HE 7 Sa 524 11 vom 05.12.2011
Normen: § 626 I BGB
[bns]