Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Arbeitserledigung von Privatwohnung aus
Die Fremdvergabe betrieblicher Aufgaben an Werk- und Dienstleistungsunternehmer (sog.
Outsourcing) stellt einen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung dar. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer lediglich durch Leiharbeitnehmer ersetzt wird und daher eine sog. Austauschkündigung vorliegt.
In dem entschiedene Fall sah das LAG keine Austauschkündigung in dem Sachverhalt, in dem eine kaufmännische Angestellte gekündigt wurde und anfallende Büroarbeiten nun von einer Mitarbeiterin einer anderen Firma erledigt wurden. Die Mitarbeiterin erledigte diese Büroarbeiten von ihrer Privatwohnung aus. Sie erhielt von der Arbeitgeberin eine Spezialsoftware und nutzte für die anfallenden Arbeiten ihren privaten PC. Die entsprechenden Aufträge wurden der Mitarbeiterin direkt von der Arbeitgeberin übermittelt. Sie erhilet von der Arbeitgeberin ein Mobiltelefon und hielt bei Bedarf telefonisch Rücksprache mit der Arbeitgeberin. Die Vergütung erfolgte nach einem bestimmten Stundensatz und dem jeweiligen Arbeitsanfall. Das LAG sah in dem Sachverhalt keine Arbeitnehmerüberlassung.
In dem entschiedene Fall sah das LAG keine Austauschkündigung in dem Sachverhalt, in dem eine kaufmännische Angestellte gekündigt wurde und anfallende Büroarbeiten nun von einer Mitarbeiterin einer anderen Firma erledigt wurden. Die Mitarbeiterin erledigte diese Büroarbeiten von ihrer Privatwohnung aus. Sie erhielt von der Arbeitgeberin eine Spezialsoftware und nutzte für die anfallenden Arbeiten ihren privaten PC. Die entsprechenden Aufträge wurden der Mitarbeiterin direkt von der Arbeitgeberin übermittelt. Sie erhilet von der Arbeitgeberin ein Mobiltelefon und hielt bei Bedarf telefonisch Rücksprache mit der Arbeitgeberin. Die Vergütung erfolgte nach einem bestimmten Stundensatz und dem jeweiligen Arbeitsanfall. Das LAG sah in dem Sachverhalt keine Arbeitnehmerüberlassung.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG NW 8 Sa 1502 11 vom 02.02.2012
Normen: BGB § 645