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Zur Löschung des betrieblichen E-Mail-Accounts
Ein betrieblicher E-Mail-Account darf nicht unmittelbar nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht werden, da der bisherige Inhaber noch ein Interesse an diesem haben kann.
Auf diesen Umstand verwies das Oberlandesgericht Dresden im Fall eines Fahrradkuriers, dessen Account unmittelbar nach der Beendigung des Vertrages mit seinem Arbeitgeber gelöscht worden war. Den Account durfte er vereinbarungsgemäß auch für private Zwecke löschen. Gegen dieses Vorgehen zog er, zumindest teilweise erfolgreich, vor Gericht.
Dieses teilte mit, dass das Begehren des Kuriers auf Herausgabe der Daten keinen Erfolg haben könnte, da der Account mit den Daten gelöscht sei. Da dem Kurier aber die private Nutzung des Accounts gewährt worden war, hätte dieser erst gelöscht werden dürfen, wenn ein Interesse des Berechtigten an einer weiteren Nutzung erkennbar nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Da selbiges vorliegend nicht der Fall war, erfolgte die Löschung rechtswidrig.
Darüber hinaus äußerte das Gericht die Vermutung, dass in dem gegeben Sachverhalt auch das Vorliegen einer Straftat infolge der Löschung der Daten vorliegen könnte. Eine solche ist verwirklicht, wenn die Daten endgültig nicht mehr rekonstruiert werden könne, wobei die genaue Prüfung dieses Umstands dem zuständigen Gericht in einem weiteren Verfahren obliegt.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil OLG DD 4 W 961 12 vom 05.09.2012
Normen: § 280 BGB, §§ 303a StGB