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Arbeitgeber darf CGZP-Tarifvertrag nicht einseitig ersetzen
Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitgeber einseitig den anwendbaren Tarifvertrag ersetzen darf, ist unwirksam, weil sie den Arbietnehmer einseitig und unangemessen benachteiligt.
In dem entschiedenen Fall nahm der betreffenden Arbeitsvertrag Bezug auf den CGZP-Tarifvertrag und enthielt eine einseitige Ersetzungsbefugnis zugungten des Arbeitgebers, der nach Unwirksamkeit der CGZP- Tarifverträge, die Tarifverträge BZA/DGB für maßgeblich erklärte.
Das Gericht erklärte die Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers für unwirksam.
Das Gericht erklärte die Ersetzungsbefugnis des Arbeitgebers für unwirksam.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil LAG NI 6 Sa 112 12 vom 21.09.2012
Normen: BGB § 308 Nr. 4