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Stichtagsregelungen bei Jahressonderzahlungen sind nicht altersdiskriminierend

Erhält ein Arbeitnehmer keine Jahressonderzahlung, weil er wegen des Erreichens einer Regelaltersgrenze aus dem Betrieb ausscheidet, so verstößt dies nicht gegen gesetzliche Vorschriften und stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar.

Dabei ist die Regelung des TVöD wonach es für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung Voraussetzung ist, dass am 1.12. des Jahres ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht, rechtswirksam. Insbesondere liegt keine mittelbare Benachteiligung vor, wenn der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht von dem Alter des Beschäftigten abhängt und ältere Arbeitnehmer nicht überproportional beeinträchtigt bzw. betroffen werden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 718 11 vom 12.12.2012
Normen: TVöD § 20
[bns]