Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Bei Erkrankung muss ein Dienstwagen nicht zur Arbeitsstätte gebracht werden
Erkrankt ein Arbeitnehmer, so ist er nicht verpflichtet, den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen im Betrieb abzuliefern.
Diesen muss er vielmehr an seinem Wohnort zur Abholung bereitstellen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, einen Boten an die Arbeitsstelle zu schicken, der die Pkw-Schlüssel nebst Dienstwagen an den Arbeitgeber übermitteln soll.
Soll eine Sache herausgegeben werden, so soll die Herausgabe dort stattfinden, wo sich die Sache ordnungsgemäß befindet, wenn nicht etwas anderes vertraglich bestimmt ist oder nach der Natur des Schuldverhältnisses gelten soll.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung, so stellt dies einen geldwerten Vergütungsanspruch dar, welcher nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht endet.
Soll eine Sache herausgegeben werden, so soll die Herausgabe dort stattfinden, wo sich die Sache ordnungsgemäß befindet, wenn nicht etwas anderes vertraglich bestimmt ist oder nach der Natur des Schuldverhältnisses gelten soll.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung, so stellt dies einen geldwerten Vergütungsanspruch dar, welcher nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht endet.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 10 Sa 1809 12 vom 10.01.2013
Normen: BGB §§ 269, 986
Urteil: http://openjur.de/u/600091.html