Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitsverhältnis kann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs befristet werden
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn die Befristung auf einem sachlichen Grund beruht.
Dabei liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Der gerichtliche Vergleich setzt dabei jedoch einen ,,offenen Streit' über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in einem Kündigungsschutzverfahren voraus.
Ein gerichtlicher Vergleich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann auch geschlossen werden, indem die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch einen Schriftsatz annehmen.
Ein Vergleich der im Wege eines übereinstimmenden Vorschlags der am Rechtsstreit beteiligten Parteien zustande kommt, reicht für einen gerichtlichen Vergleich, der für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ausreichen soll, jedoch nicht aus, weil sich hier der gerichtliche Beitrag auf eine bloße Feststellung beschränkt.
Ein gerichtlicher Vergleich über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses kann auch geschlossen werden, indem die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch einen Schriftsatz annehmen.
Ein Vergleich der im Wege eines übereinstimmenden Vorschlags der am Rechtsstreit beteiligten Parteien zustande kommt, reicht für einen gerichtlichen Vergleich, der für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ausreichen soll, jedoch nicht aus, weil sich hier der gerichtliche Beitrag auf eine bloße Feststellung beschränkt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 734 10 vom 15.02.2012
Normen: TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 8; ZPO § 278 VI