Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Kein Mobbing bei berechtigter Ausübung des Direktionsrechts
Nicht jede überzogene aber im Kern berechtigte Kritik eines Arbeitgebers an einem Arbeitnehmer stellt eine Persönlichkeitsverletzung bzw.
Mobbing gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Dies gilt erst Recht, wenn das Verhalten des Arbeitgebers eine Reaktion auf ein vorhergehendes Verhalten eines Arbeitnehmers darstellt, der zuvor selbst heftig Kritik an Maßnahmen des Arbeitgebers geübt hat.
In dem entschiedenen Fall warf der Arbeitgeber einer angestellten Diplom-Ökonomin Arbeitszeitbetrug vor und kündigte ihr. Nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess setzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vorübergehend an einem anderen Arbeitsort ein und führte ein Abwesenheitsbuch im Unternehmen ein. Zudem wies der Arbeitgeber Schulungswünsche der Arbeitnehmerin ab, welche das vom Arbeitgeber hierfür vorgesehene Budget deutlich überstiegen ab, was die Betroffene heftig kritisierte. Die Arbeitnehmerin verlangte Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Mobbing liegt bei mehreren schikanierenden Einzelakten vor, die zusammengefasst das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen.
In dem entschiedenen Fall warf der Arbeitgeber einer angestellten Diplom-Ökonomin Arbeitszeitbetrug vor und kündigte ihr. Nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess setzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vorübergehend an einem anderen Arbeitsort ein und führte ein Abwesenheitsbuch im Unternehmen ein. Zudem wies der Arbeitgeber Schulungswünsche der Arbeitnehmerin ab, welche das vom Arbeitgeber hierfür vorgesehene Budget deutlich überstiegen ab, was die Betroffene heftig kritisierte. Die Arbeitnehmerin verlangte Schmerzensgeld wegen Mobbings.
Mobbing liegt bei mehreren schikanierenden Einzelakten vor, die zusammengefasst das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 17 Sa 602 12 vom 26.03.2013