Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
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Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei eigenmächtigen Löschen von Daten
Ein Arbeitgeber darf Daten in einem E-Mail-Account, welchen er dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen hat, nicht löschen, solange er keine Gewissheit darüber hat, dass der Arbeitnehmer die Daten aus dem E-Mail-Account nicht mehr benötigt.
Löscht der Arbeitgeber solche Daten doch, so macht er sich unter Umständen Schadensersatzpflichtig.
In dem entschiedenen Fall stellte ein Fahrradkurierbetreiber dem Arbeitnehmer ein IPhone nebst E-Mail-Account auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitgeber das IPhone heraus, was der Arbeitnehmer verweigerte. Schließlich löschte der Arbeitgeber den E-Mail-Account des Arbeitnehmers, der daraufhin Schadensersatz für den Verlust seiner Daten verlangte. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch zu. Demnach verstieß der Arbeitgeber mit dem eigenmächtigen Löschen der Daten gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, welche es dem Arbeitgeber gebieten, den Vertragspartner vor Schäden an seinen Rechtsgütern zu bewahren.
Daten auf einem E-Mail-Account stellen keine deliktisch geschützten Rechtsgüter dar, weil sie keine körperlichen Gegenstände (Sachen) und damit kein Eigentum nach dem BGB darstellen. Elektronische Daten bestehen lediglich aus elektrischen Spannungen.
In dem entschiedenen Fall stellte ein Fahrradkurierbetreiber dem Arbeitnehmer ein IPhone nebst E-Mail-Account auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitgeber das IPhone heraus, was der Arbeitnehmer verweigerte. Schließlich löschte der Arbeitgeber den E-Mail-Account des Arbeitnehmers, der daraufhin Schadensersatz für den Verlust seiner Daten verlangte. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch zu. Demnach verstieß der Arbeitgeber mit dem eigenmächtigen Löschen der Daten gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, welche es dem Arbeitgeber gebieten, den Vertragspartner vor Schäden an seinen Rechtsgütern zu bewahren.
Daten auf einem E-Mail-Account stellen keine deliktisch geschützten Rechtsgüter dar, weil sie keine körperlichen Gegenstände (Sachen) und damit kein Eigentum nach dem BGB darstellen. Elektronische Daten bestehen lediglich aus elektrischen Spannungen.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil OLG Dresden 4 W 961 12 vom 05.09.2012
Normen: BGB §§ 280, 823