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des Mannheimer Anwaltvereins
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Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung
Die nicht nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher begründet kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.
In dem entschiedenen Fall war die Klägerin bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt, welches eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besaß. Die Klägerin wurde seit Beginn ihres Arbeitsvertrages bei der Beklagten eingesetzt, welche demselben Konzern angehörte, wie der die Klägerin einstellende Personaldienstleister. Die Klägerin behauptete, dass das Personaldienstleistungsunternehmen nur Strohmann sei, dessen Aufgabe es sei, Arbeitsverträge mit der Beklagten abzuschließen und zu beenden, so dass es sich bei dem Personaldienstleistungsunternehmen lediglich um eine Verwaltungs- und Zahlstelle handele. Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wonach bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, können nicht auf den Fall der nicht nur vorübergehenden Überlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher analog angewendet werden.
Die Beurteilung, ob es sich bei einem Geschäft um ein von der Rechtsordnung missbiligtes Umgehungsgeschäft handelt, erfolgt nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages zugrunde zu legen war.
Die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wonach bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird, können nicht auf den Fall der nicht nur vorübergehenden Überlassung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher analog angewendet werden.
Die Beurteilung, ob es sich bei einem Geschäft um ein von der Rechtsordnung missbiligtes Umgehungsgeschäft handelt, erfolgt nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages zugrunde zu legen war.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 7 Sa 1182 12 vom 16.10.2012
Normen: AÜG §§ 1 I 2, 9 Nr. 1, 10 I 1