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Zugänglichkeit eines Facebook-Eintrags bei Kündigung irrelevant
Ein weiteres Mal hatte sich ein Gericht mit den arbeitsrechtlichen Folgen eines beleidigenden Facebook-Eintrags zu beschäftigen und hat im Rahmen seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass es bei der Bewertung des Sachverhalts unerheblich ist, ob der Eintrag nur für Freunde oder die Öffentlichkeit sichtbar ist.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer seine Kollegen als "Speckrollen" und "Klugscheisser" bezeichnet. Ohne eine vorherige Abmahnung erhielt der Arbeitnehmer für diese Äußerungen die fristlose Kündigung.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung wies das Gericht darauf hin, dass ein solcher Eintrag im Internet sogar noch schwerer wiegt als eine direkte verbale Äußerung. Denn sofern der Eintrag nicht gelöscht wird kann er immer wieder nachgelesen werden. Vom Grundsatz her wertete das Gericht die Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung als rechtmäßig.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erfolgte der Eintrag aber im Affekt, da der Betroffene den Eintrag unmittelbar nach Kenntniserlangung von einer ungerechtfertigte Denunziation durch einen Kollegen bei seinem Arbeitgeber verfasst hatte. Da die Kollegen in dem Eintrag auch nicht namentlich benannt wurden, war die Entlassung aufgrund der Gesamtumstände unverhältnismäßig.
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil ABG DU 5 Ca 949 12 vom 26.09.2012
Normen: § 626 BGB