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E-Mail-Kündigung immer unwirksam
Eine per E-Mail übermittelte Kündigung genügt auch dann nicht dem Schriftformerfordernis, wenn die schriftliche Kündigung eingescannt und verschickt wurde.
Denn eine Kündigungsurkunde muss immer die Originalunterschrift des Ausstellers enthalten. Nur so hat der Empfänger die Möglichkeit die Echtheit des Schreibens zu überprüfen. Bei einem eingescannten oder einem gefaxten Dokument handelt es sich aber immer nur um eine Kopie, welchen dem Schriftformerfordernis des Gesetzes nicht genügen.
Ausdrücklich wies das Gericht darauf hin, dass es bei bei der Gültigkeit der Entlassung auch ohne Bedeutung ist, wenn beide Parteien Kenntnis von dem Formmangel haben.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil ABG D 2 Ca 5676 11 vom 20.12.2011
Normen: §§ 4, 7 KSchG § 626 BGB