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Fristlose Kündigung wegen sexistischer Äußerungen rechtens
Nach wiederholten sexistischen Äußerungen über Kolleginnen und einer Klientin muss ein Jugendamtsleiter seinen Posten räumen, ohne dass es hierfür einer vorausgehenden Abmahnung bedurft hätte.
Zeugen bestätigten die wiederholten Äußerungen des Behördenleiters. Insbesondere die Äußerungen über sein jugendliches Klientel wertete das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf als grobe Pflichtverletzung. Aufgrund der Summe der Äußerungen war auch keine vorherige Abmahnung erforderlich.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG D 5 Sa 684 11 vom 08.03.2012
Normen: § 626 BGB