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Arbeitsvertrag infolge arglistiger Täuschung unwirksam
Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Rahmen der Einstellungsgespräche bewusst über für die Anstellung notwendige Eigenschaften täuscht, kann der Arbeitgeber den Vertrag in der Folge anfechten.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Übernahme von Nacht- und Wechselschichten ausdrücklicher Bestandteil des Arbeitsvertrages, den der Arbeitnehmer mit einem Unternehmen im Jahr 2009 schloss. Direkt nach dem Antritt der neuen Stelle legte der neue Mitarbeiter zwei ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 1999 und 2005 vor, in welchen ihm aus gesundheitlichen Gründen dringend zu einem strengen Verzicht auf Nachtarbeit geraten wurde. Eine weitere gleich lautende Bescheinigung war unmittelbar vor dem Arbeitsantritt ausgestellt worden. Der Arbeitgeber erklärte darauf hin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.
Aus Gründen der Planbarkeit war der Arbeitgeber darauf angewiesen, dass alle seine Mitarbeiter auch in der Nachtschicht arbeiten können. Der Kläger wusste hingegen schon lange von seiner Untauglichkeit für die Nachtarbeit, ließ den Arbeitgeber jedoch bewusst in Unkenntnis über diese für den Abschluss des Vertrages essentielle Voraussetzung. Der geschlossene Vertrag war folglich unwirksam.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil LAG HE 8 Sa 109 11 vom 21.09.2011
Normen: §§ 611 I, 123 I BGB