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Abgelehnte Bewerber haben keinen Auskunftsanspruch
Wer nach der Bewerbung um eine Stelle eine ablehnende Antwort erhält, hat keinen Anspruch auf Information darüber, ob die Stelle besetzt wurde und welche Kriterien dabei entscheidend waren.
Das Bundesarbeitsgericht teilte in seiner Entscheidung mit, dass auch bei einer subjektiv empfundenen Diskriminierung wie im zugrunde liegenden Sachverhalt kein Auskunftsanspruch gegen den Ausschreibenden aus dem nationalen Recht existiert.
Insbesondere lieferte die Klägerin außer ihrer Behauptung auch keine Indizien für eine Diskriminierung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 287 08 vom 25.04.2013