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Notwendige Überstunden müssen bezahlt werden
Der Bezahlung von erforderlichen Überstunden steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber sie nicht angeordnet hat oder sich im Arbeitsvertrag eine Abgeltungsklausel findet.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthielt u.a. eine Klausel, nach welcher geleistete Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sein sollten. Während seiner Beschäftigung bei einem Pflegedienst leistete der Arbeitnehmer in 11 Monaten 540 Überstunden, für welche er nach seinem Ausscheiden eine Nachzahlung forderte.
Das Gericht gewährte ihm die geforderte Summe und wies darauf hin, dass die Abgeltungsklausel nach gängiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unwirksam ist. Auch bedarf es keiner Anordnung zur Ableistung von Überstunden durch den Arbeitgeber. Denn bei Überstunden entsteht der Lohnanspruch, wenn diese durch den Arbeitgeber gebilligt bzw. geduldet werden oder eine betriebliche Notwendigkeit Überstunden erforderlich macht. Vorliegend ergab sich diese Notwendigkeit aus der Dienstplangestaltung, einem Personalmangel und dem zwingenden Erfordernis, dass permanent ein Mitarbeiter für die Patienten ansprechbar war. Vor diesem Hintergrund waren die Überstunden zu vergüten.
Darüber hinaus fand sich in dem Arbeitsvertrag folgende Klausel:
"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung."
Da sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, wann die Verfallsfrist genau zu laufen beginnt, wertete das Gericht sie ebenfalls als unwirksam.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil LAG HAM 13 Sa 512 12 vom 01.06.2012
Normen: §§ 305c II, 307 I BGB