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Arbeitgeber muss bei Verlust neues Arbeitszeugnis ausstellen
Verliert der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis muss der Arbeitgeber im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ein neues Zeugnis ausstellen.
Wie das Hessische Landesarbeitsgericht ausführte, ist es dabei unerheblich ob der Arbeitnehmer den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob dem Arbeitgeber die Erstellung eines neuen Zeugnis zumutbar und möglich ist. Das ist etwa der Fall, wenn es allein um das erneute Abtippen der Beurteilung geht und der Wortlaut dabei zwischen den Parteien unstrittig ist.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil LAG HE 16 Sa 1195 10 vom 07.02.2011
Normen: § 109 GewO