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Stellenanzeigen müssen geschlechtsneutral sein

Wegen einer nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung und einer daraus resultierenden mutmaßlichen Diskriminierung erhielt eine Rechtsanwältin rund 13.

000 Euro an Schadensersatz.

"Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig..."

So der Wortlaut einer Ausschreibung, auf welche sich die nebenberufliche Rechtsanwältin und Mitarbeiterin eines Versicherungsunternehmens erfolglos bewarb. Da sie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermutete, forderte sie rund 25.000 Euro Entschädigung, nachdem sie im Wege einer Klage gegen die ausschreibende Kanzlei endlich den Namen des Unternehmens erfahren hatte. Das Gericht folgte ihrem Begehren im Kern und sprach ihr einen Teil der Summe zu.

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf in einer Stellenanzeige nicht nur nach einem Mann oder einer Frau gesucht werden. Vielmehr ist die Stellenanzeige geschlechtsneutral zu halten. Diese Neutralität ist dann gegeben, wenn sich die Anzeige an Männer und Frauen richtet oder geschlechtsneutral gehalten wird. Vorliegend waren mit dem Begriff "Geschäftsführer" eindeutig männliche Bewerber angesprochen. Alternativ hätte man den Zusatz "/in" oder "m/w" verwenden müssen um eine solche Neutralität herzustellen. In einem solchen Fall besteht eine gesetzliche Vermutung für eine Diskriminierung, welche der Stellenausschreibende widerlegen muss. Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass eine andere Frau zum Bewerbungsgespräch geladen wurde.

Da keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die Bewerbung nur zum Zweck der Erlangung einer Entschädigung vorgenommen wurde, war der Forderung im Kern stattzugeben.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG KA 17 U 99 10 vom 13.09.2011
Normen: § 15 II AGG
[bns]