Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Auszubildender muss ausreichend entlohnt werden
Grundsätzlich steht Arbeitgebern ein Spielraum bei Festlegung einer Vergütung zu, sofern es an einer Tarifbindung fehlt.
Dieser Spielraum muss sich aber nach der Verkehrsanschauung richten. Wird dabei die Arbeit eines Auszubildenden nicht ausreichend vergütet und wird dabei die von der IHK jährlich empfohlene Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschritten, so gilt die bisherige nicht. An ihre Stelle tritt die empfohlene Ausbildungsvergütung.
Zweck einer ausreichenden Vergütung ist die Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern, sowie eine angemessene Entlohnung für die Ausbildung zur Fachkraft.
Im Einzelfall kann eine mindere Ausbildungsvergütung gerechtfertigt sein, das gilt aber nur dann, wenn der Betrieb seine Entscheidung hinreichend begründet.
Zweck einer ausreichenden Vergütung ist die Entlastung der unterhaltspflichtigen Eltern, sowie eine angemessene Entlohnung für die Ausbildung zur Fachkraft.
Im Einzelfall kann eine mindere Ausbildungsvergütung gerechtfertigt sein, das gilt aber nur dann, wenn der Betrieb seine Entscheidung hinreichend begründet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 784 11 vom 16.07.2013