Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitgeber muss Streikaufruf über das Intranet nicht dulden
Der Aufruf zum Streik über das firmeneigene Intranet, welches der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist unzulässig.
Dabei ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dass seine zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zum Arbeitskampf gegen den Arbeitgeber genutzt werden, so dass der Arbeitgeber hier einen Unterlassungsanspruch gegen die unzulässige Nutzung des Intranets hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 31 12 vom 15.10.2013
Normen: BetrVG § 74