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Bei Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag ist eine Gesamtschau maßgeblich

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht hat erneut klargestellt, dass es bei der Abgrenzung, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliege, nicht nur auf die äußerliche Form des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ankommt, sondern vielmehr eine Gesamtschau sämtlicher Einzelheiten im Sachverhalt erfolgen muss.

Letztlich ist maßgebend, was in der Praxis tatsächlich durchgeführt wird und nicht was im Vorfeld vertraglich vereinbart wurde.

§ 611 BGB regelt die Voraussetzungen für den Dienstvertrag. Danach wird die Tätigkeit als solche geschuldet. Im Gegensatz dazu wird bei einem Werkvertrag nach § 631 BGB der Erfolg geschuldet; bis zur Abnahme trägt mithin der Werkunternehmer das Risiko.
Mitunter kommt es vor, dass ein Werkvertrag vereinbart wird, in der Sache jedoch ein Dienstvertrag vorliegt. Indizien können sein, wenn die Tätigkeit auf eine bestimmte Dauer ausgeübt wird, der Auftragnehmer weisungsgebunden ist oder er sich ständig bzw. für eine Dauer im Betrieb aufhält, welche den für die Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand überschreitet.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG AZR 282 12 vom 25.09.2013
Normen: §§ 611, 631 BGB
[bns]