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Betriebsrat kann im Einzelfall Zustimmung zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verweigern
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes beteiligt werden muss, wenn es um die Einstellung von Leiharbeitnehmern geht.
Sofern die Ansicht besteht, dass durch die Einstellung ein Gesetzesverstoß vorliegt, kann die Zustimmung verweigert werden.
In dem hier zu besprechenden Urteil ging es um die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 a. E. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszulegen ist.
Zum einen soll dem Schutz von Leiharbeitnehmern gedient werden, zum anderen soll einer unnatürlichen Spaltung der Belegschaft in dauerhafte und zeitlich begrenzte Arbeitnehmer entgegengewirkt werden.
Hier wollte der Arbeitgeber eine Leiharbeitnehmerin auf unbestimmte Zeit beschäftigen. Zumindest hier ist die Voraussetzung "vorübergehend" nicht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht sah die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates als rechtmäßig an.
In dem hier zu besprechenden Urteil ging es um die Frage, wie das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 a. E. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszulegen ist.
Zum einen soll dem Schutz von Leiharbeitnehmern gedient werden, zum anderen soll einer unnatürlichen Spaltung der Belegschaft in dauerhafte und zeitlich begrenzte Arbeitnehmer entgegengewirkt werden.
Hier wollte der Arbeitgeber eine Leiharbeitnehmerin auf unbestimmte Zeit beschäftigen. Zumindest hier ist die Voraussetzung "vorübergehend" nicht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht sah die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates als rechtmäßig an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 91 11 vom 10.07.2013