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Fristlose Kündigung eines Gefahrguttransportfahrers bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ist wirksam

Nach der Gefahrgutverordnung für Straßen / Eisenbahn gilt für die Durchführung von Fahrten mit Gefahrgut die 0,0 Promillegrenze.

Führt ein Fahrer einen Gefahrguttransport mit mehr als null Promille Blutalkohol durch, so kommt eine außerordentliche Kündigung nach Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen in Betracht.

Nach dem LAG Köln liegt auch schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine erhebliche Pflichtverletzung seitens des Fahrers vor. Dieser gefährdet demnach nicht nur Vermögenswerte des Arbeitgebers, sondern auch das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Zudem wird durch ein solches Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiderruflich beschädigt, mithin ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, seine Fahrer ständig auf Alkoholkonsum zu kontrollieren

Eine vorherige Abmahnung sieht das LAG Köln als entbehrlich an, mithin ist die Gefahr zu groß, der Fahrer würde sich in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt wieder für eine Alkoholfahrt entscheiden. Zudem würde eine bloße Abmahnung den Anschein erwecken, der Arbeitgeber würde geringe Alkoholmengen tolerieren.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG Koeln 2 Sa 612 10 vom 08.11.2010
Normen: GGVSE §§ 1 ff.
[bns]