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Der Meniskusschaden als Berufskrankheit
Das Sozialgericht in Karlsruhe hat sich kürzlich zu den Voraussetzungen geäußert, unter welchen ein Meniskusschaden als Berufskrankheit anerkannt werden kann.
Demnach setzt eine Anerkennung voraus, dass ein Versicherungsnehmer einen großen Teil seiner Arbeitszeit in einer die Menisken schädigenden Haltung verbringt. Im Schnitt bedarf es hierfür eines Zeitraums, der ein Drittel der täglichen Arbeitszeit nicht unterschreitet. Denn bei einem kürzeren Zeitraum haben die Menisken ausreichend Zeit für eine Erholung von der Belastung. Vorliegend hatte der Versicherte aber nur ca. 20 % seiner Arbeitszeit in einer schädigenden Haltung verbracht.
Auch seinem Wunsch auf Anerkennung seiner Kniegelenksarthrose als Berufskrankheit folgte das Gericht nicht. Arbeitstechnisch bestand zwar eine hinreichende Annahme für eine beruflich verursachte Erkrankung, medizinisch waren die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn bei einer gleichmäßigen Belastung während seiner Arbeit als Fliesenleger ist aufgrund medizinischer Erfahrungswerte davon auszugehen, dass auch beide Kniegelenke im gleichen Maße geschädigt sind. Die gegebenen Grade der Schädigung in den Knien wichen jedoch in einem Maße voneinander ab, dass eine berufliche Ursache abgelehnt werden musste.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 1 U 225 13 vom 12.12.2013