Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Auch Beauftragter des Arbeitgebers kann sich wegen der Nichtabführung von Sozialabgaben strafbar machen
Das Vorenthalten von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber ist strafbar.
Dabei ist die Höhe der Beitragsschuld nicht nach dem vereinbarten Lohn, sondern nach dem geschuldeten Lohn zu bemessen.
Auch ein Beauftragter kann sich im Hinblick auf die Nichtabführung von Sozialabgaben strafbar machen. Hierbei ist jedoch ein strenger Maßstab anzusetzen. Es kommt darauf an, ob der Beauftragte befugt ist, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten und in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die normalerweise von dem Inhaber des Betriebs wahrgenommen werden. Der Beauftragte muss eine eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt haben, die bloße Einräumung von Leitungsbefugnissen oder die Einbeziehung in eine unternehmerische Mitverantwortung reicht nicht aus.
Auch ein Beauftragter kann sich im Hinblick auf die Nichtabführung von Sozialabgaben strafbar machen. Hierbei ist jedoch ein strenger Maßstab anzusetzen. Es kommt darauf an, ob der Beauftragte befugt ist, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten und in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die normalerweise von dem Inhaber des Betriebs wahrgenommen werden. Der Beauftragte muss eine eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt haben, die bloße Einräumung von Leitungsbefugnissen oder die Einbeziehung in eine unternehmerische Mitverantwortung reicht nicht aus.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 5 Str 363 12 vom 12.09.2012
Normen: StGB § 266a
Urteil: http://openjur.de/u/535584.html