Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitgeber muss Sicherheitsbestimmungen kennen
Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern.
Die mangelnde Kenntnis ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand.
In dem entschiedenen Fall versäumte der Arbeitgeber die gebotene Absicherung eines Grabens gegen abrutschendes Erdreich, wodurch ein Mitarbeiter, der sich auf Anweisung des Arbeitgebers in dem Graben befand, schwer verletzt wurde.
In dem entschiedenen Fall versäumte der Arbeitgeber die gebotene Absicherung eines Grabens gegen abrutschendes Erdreich, wodurch ein Mitarbeiter, der sich auf Anweisung des Arbeitgebers in dem Graben befand, schwer verletzt wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 51 13 vom 18.02.2014
Normen: SGB VII § 110 Abs. 1