Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Daten eines Xing-Accounts können unter das Geschäftsgeheimnis fallen
Auf einen Xing-Account eines Arbeitnehmers gespeicherte Daten können unter das Geschäftsgeheimnis des Arbeitgebers fallen.
Kann der Arbeitgeber beweisen, dass die Kontaktaufnahme über den Xing-Account im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Arbeinehmers erfolgt ist, so kann er die Nutzung dieser Daten durch den Arbeitnehmer untersagen.
Kontaktdaten die auf einem Xing-Account schon vor Beginn des Arbeitsverhältnis vorhanden waren, unterliegen unter keinen Umständen dem Geheimnisschutz.
Kontaktdaten die auf einem Xing-Account schon vor Beginn des Arbeitsverhältnis vorhanden waren, unterliegen unter keinen Umständen dem Geheimnisschutz.
Arbeitsgericht hamburg, Urteil AG HH 29 Ga 2 13 vom 24.01.2013
Normen: BGB §§ 823, 1004