Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Arbeitnehmer muss an ärztlicher Untersuchung teilnehmen
Weigert sich ein Arbeitnehmer an einer von seinem Arbeitgeber angeordneten ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, welche der Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers dient, so kann die Weigerung des Arbeitnehmers einen ausreichenden Grund für eine Kündigung darstellen.
Befindet sich der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Pflicht zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung in einem entschuldbarem Verbotsirrtum, so kann dieser Irrtum zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Der für derartige Untersuchungen bauftragte Arzt muss nicht als Betriebsarzt bei dem Arbeitgeber angestellt sein. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Arzt einem ärztlichen Dienst angehört, der üblicherweise von Unternehmen für derartige Untersuchungen herangezogen wird.
Bundesgerichtshof, Urteil BAG 2 AZR 811 11 vom 27.09.2012