Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit
Täuscht ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, selbst wenn der Arbeitnehmer dabei ein ärztliches Attest beibringt, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Bringt der Arbeitnehmer jedoch ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit bei, so ist es Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass es sich bei der attestierten Krankheit des Arbeitnehmers um eine vorgetäuschte Krankheit handelt, da der Vortrag des Arbeitnehemrs mit der Beibringung des ärztlichen Attest regelmäßig als ausreichend substanziiert für die Arbeitsunfähigkeit angesehen wird.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 6 Sa 188 13 vom 08.10.2013